(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Güter der Erde sind für alle bestimmt, d.h. jeder Mensch hat ein ursprüngliches Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht hat in dem Maße auszufallen, dass ein Leben in Würde ermöglicht wird.
Schutz der Würde und Freiheit des einzelnen und somit auch Sicherung seiner Familie
Ansporn für wirtschaftliches Engagement
Verantwortungsbewusstsein in Bezug auf das Eigentum unter Berücksichtigung der Gemeinbestimmung
Fallbezogene Entscheidung über Enteignung in Ausnahmesituationen
Achtsamkeit gegenüber Privateigentum
Sozialverpflichtung durch progressive Besteuerung
Eigenverantwortliche Solidaritätspflicht
Neben materiellen Eigentum spielen der Besitz von Arbeit und Wissen eine große Rolle. Sie gelten als Quelle des Reichtums. Die wichtigste Ressource des Menschen ist also der Mensch selbst („Centesimus Annus“, Sozialenzyklika von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahre 1991).
Quellen:
- http://www.wurmkat.de/gesetze/grundrechte/artikel14.htm , 26.02.2002
- http://www.we-wi-we.de/ethik_wirtschaft_eigentum_individual_&_sozial.htm , (Link geändert nach Hinweis des Webmasters Dr. Benno Kuppler SJ, 5.10.2003)
- Albert und Friederike Loy, Farbe bekennen, Kösel-Verlag GmbH&Co, München, 1996, S.126/127
Katharina K.